Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Stiftung katholische Schulen in Deutschland e.V.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck des Vereins sind die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) und der Erziehung und Volksbildung (§ 52 Nr. 7 Abgabenordnung (AO). Im Einzelnen verfolgt der Verein den Zweck, das Angebot katholischer Schulen in Deutschland neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu unterstützen und weiterzuentwickeln und einen Beitrag zu leisten, dass Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Besuch katholischer Schulen ermöglicht wird unabhängig von der sozialen Herkunft oder wirtschaftlichen Lage der Eltern. Der Verein ist auch Dachverband gemeinnütziger katholischer Schulen und Schulträger im Sinne des § 57 Abs. 2 AO.
  4. Der Vereinszweck wird im Sinne des § 57 Abs. 2 AO insbesondere realisiert durch die Unterstützung der im Verein organisierten katholischen Schulen durch:
  • Impulse, die für diese katholische Schulen gegeben werden, insbesondere durch
  • Anregungen für die Weiterentwicklung des Angebots katholischer Schulen durch die Durchführung von Symposien, Seminaren und der Förderung der Forschung zu diesem Thema
  • Werbung für die Wahrnehmung katholischer Schulen als pastorale Orte der Kirche durch Veranstaltungen und Stellungnahmen im innerkirchlichen Bereich
  • Werbung für die Bedeutung der katholischen Schulen in der Öffentlichkeit
  • Unentgeltliche Beratung in den Bereichen, in denen die Schulen nicht über eigene Fachkompetenzen verfügen, sowie die Vernetzung mit kirchlichen und anderen Einrichtungen insbesondere durch
  • Entwicklung von Qualitätsstandards katholischer Schulen unter kirchlichen Vorgaben
  • Entwicklung von Standards für Qualitätsmanagement
  • Fort- und Weiterbildung von Schulleitungen
  • Förderung der Internationalität insbesondere durch unentgeltliche Hilfe bei der Einrichtung von internationalem Austausch von Lehrern und Schüler
  • Vernetzung der Schulen mit katholischen Schulen weltweit
  • Vermittlung von Partnerschaften und Schüleraustausch

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche und juristische Person werden, die sich durch ihr Engagement für die Belange der Allgemeinheit und die Stärkung der freiheitlich demokratischen Grundordnung ausweist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, vom Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Höhe und Fälligkeit von Beiträgen von Mitgliedern, sowie von Fördermitgliedern sind in einer Beitragsordnung geregelt, über die die ordentliche Mitgliederversammlung mit Mehrheit entscheidet. Dabei können die Mitgliedsbeiträge insbesondere danach unterschiedlich gestaltet werden, ob das Mitglied eine natürliche Person oder eine Institution ist beziehungsweise nach Größe der beigetretenen juristischen Person.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein im Voraus und im Eintrittsjahr ab Beginn des Monats des Eintritts zu zahlender Jahresbeitrag. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.
  3. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Fördermitgliedschaft

Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Fördermitglied beitreten. Diese Mitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des Vereinsrechts. Durch ihre Fördermitgliedschaft erklären sie sich vielmehr bereit, den Verein finanziell und ideell zu unterstützen, insbesondere durch ehrenamtliche Arbeit und finanzielle Beiträge. Über die Annahme einer Fördermitgliedschaft und deren Bedingungen entscheidet der Vorstand des Vereins auf Antrag des entsprechenden Fördermitglieds.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der gesetzliche Vorstand des Vereins (§ 27 BGB) besteht aus einem oder zwei Vorsitzenden, und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes müssen persönlich Mitglieder des Vereins sein.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten von dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um weitere Mitglieder erweitern und damit einen erweiterten Vorstand bilden. Dieser ist nicht vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  5. Das Amt eines gewählten Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  6. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 10 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, einen Beirat einrichten. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten angehören, die über die Sachkunde verfügen, um den Vorstand zu beraten, sowie dazu geeignet erscheinen, für das Anliegen des Vereins in der Öffentlichkeit zu werben. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich über die Zahl der zu berufenden Beiratsmitglieder.
  2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Beirats endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes, in der der Beirat gewählt wurde.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres sowie dann, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung und der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch in einem digitalen Format oder gleichzeitig digital und als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, wenn der Vorstand dies so entscheidet. In diesem Fall ist es den nicht anwesenden Mitgliedern zu ermöglichen, ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  8. Abweichend zu den vorgenannten Regelungen kann ein Beschluss über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, bei der mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung kann über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder entscheiden. Die Einladung zu jener Versammlung muss den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  9. Satzungsänderungen, die aufgrund von Anforderungen des Finanzamtes oder des Registergerichts erforderlich werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Die Änderungen bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung mit der satzungsmäßigen Mehrheit.
  10. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
  • die Genehmigung der Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
  • die Auflösung des Vereins.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Diözesen Deutschlands, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Bildung zu verwenden hat.